Für Einkommensteuerpflichtige
Erhaltene Corona-Hilfen unterliegen nicht als außerordentliche Einkünfte einer ermäßigten Einkommensbesteuerung
Ein Einzelunternehmer führte einen Gewerbebetrieb, der eine Gaststätte und ein Hotel umfasste. Ihm wurden 2020 auf Grund der pandemiebedingten Einschränkungen eine Soforthilfe von 15.000 Euro, eine Überbrückungshilfe von 6.806 Euro und die „November-/Dezemberhilfe“ von 42.448 Euro gewährt. Das beklagte Finanzamt unterwarf die erhaltenen Corona-Hilfen der tariflichen Einkommen- steuer. DerEinzelunternehmer machte u. a. geltend, die Corona-Hilfen seien ermäßigt zu besteuern. Sie seien Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit aufgrund der pandemiebedingten Schließung des Geschäftsbetrieb.
Der Finanzgericht Münster wies die Klage ab, da es nach seiner Auffassung dabei nicht auf die Frage ankam, ob die Zuschüsse eineEntschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen oder eine Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einerTätigkeit darstellen. Es handelte sich nicht um außerordentliche Einkünfte. Der Kläger hat im Streitjahr nur Corona-Hilfengewinnerhöhend erfasst, die sich auch auf dieses Kalenderjahr bezogen hatten. Weder sollten sich die Corona-Hilfen auf weitere Veranlagungszeiträume erstrecken noch sind sie in einem anderem Veranlagungszeitraum bezogen worden als dem, für den sie gezahlt worden sind, und in diesem Veranlagungszeitraum mit regulären anderen Einkünften des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb zusammengetroffen.
Zwei Drittel der Rentenleistungen im Jahr 2022 einkommensteuerpflichtig
Im Jahr 2022 haben in Deutschland 22 Mio. Personen Leistungen i. H. v. rund 363 Mrd. Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicherRente erhalten. Wie das Statistische Bundesamt aktuell mitteilt, zählten rund zwei Drittel (66,4 der Rentenleistungen zu densteuerpflichtigen Einkünften. Seit 2015 ist der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 11 Prozentpunkte gestiegen. Ursache für denAnstieg ist die Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005. Kernelement der Neuregelung ist der Übergang von einer vorgelagerten zueiner nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Renten bis zum Jahr 2040. Demnach werden die Aufwendungen zurAlterssicherung in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und erst die Leistungen in der Auszahlungsphase steuerlichbelastet. Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte. Außerdem steigt der Besteuerungsanteil auch durch Rentenerhöhungen, da diesekomplett steuerpflichtig sind.
Bei vielen Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach relevanten Abzügen unterhalb des Grundfreibetrag. Dann bleiben vieleRenten steuerfrei, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Bei knapp 84 der steuerbelasteten Rentenempfänger – hierzu zählen auch hinterbliebene Eheleute und Kinder – liegen neben den Renten noch andere Einkünfte wie beispielsweise Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen oder Mieteinnahmen vor. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren können das auch Einkünfte des Partners sein, die für die Besteuerungzusammengerechnet werden.
Ermittlung der AfA auf Basis von Wertgutachten mit Berechnung der Restnutzungsdauer eines Mietobjekts nach Immobilienwertverordnung
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass es Sache des Steuerpflichtigen ist, im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer für Immobilien darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. Die Würdigung der insoweit von Klägern dargelegtenUmstände obliegt dann im Klageverfahren dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz.
Vor diesem Hintergrund ist etwa die Vorlage eines Bausubstanzgutachtend, insbesondere die Zustandsermittlung von Immobilien mit Hilfe des sog.ERAB-Verfahrens (Verfahren zur Ermittlung des Abnutzungsvorrats von Baustoffen , seitens des Steuerpflichtigen nicht Voraussetzung für dieAnerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer. Wählt der Steuerpflichtige oder ein von diesem beauftragterSachverständiger daher aus nachvoll- ziehbaren Gründen eine andere Nachweismethode, kann dies Grundlage für die im Einzelfallerforderliche Schätzung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer sein, soweit aus der gewählten Methode Rückschlüsse auf diezu er- mittelnden Determinanten möglich sind. Da im Rahmen der Schätzung nur die größtmögliche Wahrscheinlichkeit über einekürzere tatsächliche Nutzungsdauer verlangt werden kann, würde eine Verengung der Gutachtenmethodik oder eine Festlegung aufein bestimmtes Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Feststellungslast überspannen.
Dabei kann auch das Verfahren der Gebäudesachwertermittlung Anwendung finden. Auch wenn das dabei anwendbare Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen nicht primär darauf gerichtet ist, die tatsächliche Nutzungsdauer zu ermitteln, kann ein solches Modell geeignet sein, eine sichere Überzeugung über die im Einzelfall anzuwendenden Schätzungsgrund- lagen zu bilden. Eine Rechtfertigung, vom (baurechtlichen) Grundsatz der Gleichwertigkeit der Bewertungsverfahrenaus steuerrechtlichen Gründen abzuweichen, besteht nicht.
Schiffsbeteiligung: Abzugsfähigkeit des Verlusts von stillen Einlagen bei Gewinnermittlung nach der Tonnage
Fraglich erschien vor dem Bundesfinanzhof, ob zugleich als stille Gesellschafter beteiligte Kommanditisten einer Schifffahrtsgesellschaft, die ihren Gewinn nach der Tonnage ermitteln, den (teilweisen) Verlust ihrer stillen Einlage im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft als Sonderbetriebsausgabe abziehen können, oder ob es sich um einen Bestandteil des mit dem Tonnagegewinn abgegoltenen Aufgabegewinns handelt.
Wenn die Kommanditisten einer KG, die an dieser Gesellschaft zugleich typisch still beteiligt sind oder dieser Gesellschaft Darlehen gewährthatten, mit ihren stillen Einlagen oder Darlehensforderungen im Rahmen der Aufgabe des Betriebs der Mitunternehmerschaft teilweiseausfallen würden, gehört der hierdurch entstehende Verlust lt. BFH zu den Einkünften und sei mit dem ermittelten Gewinn abgegolten.
Arbeitgeberveranlassung bei unentgeltlichem Kantinenessen für Leiharbeitnehmer
Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts liegt keine Arbeitgeberveranlassung vor, wenn einem Leiharbeit-nehmen vom Entleiher im Rahmen einer Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich ein Kantinenessen zur Verfügung gestellt wird und der Entleiher mit dem Verleiher über die Mahlzeitengestellung nicht abrechnet.
Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die er bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmerseinzubehalten und abzuführen hat. Eine Haftung besteht u. a. dann, wenn Arbeitslohn als steuerfrei behandelt wurde, ohne dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung tatsächlich vorlagen. Hier war die Klägerin nicht verpflichtet, für die an ihre Arbeitnehmer für Offshore-Einsätze ausgezahlten Zulagen für Verpflegungsmehraufwand Lohnsteuer einzubehalten und an den Beklagten abzuführen. Die von der Klägerinan ihre Arbeitnehmer ausgezahlten Zulagen für Verpflegungsmehraufwendungen sind steuerfrei. Die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalbdes öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen beidoppelter Haushaltsführung erhalten, sind steuerfrei, soweit sie die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nichtübersteigen. Zu den Reisekosten gehören auch Verpfegungsmehraufwendungen.
Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ keine außergewöhnlichen Belastungen
Das Finanzgericht Münster nahm Stellung zur Behandlung von Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ als außergewöhnliche Belastungen.
Es mag zwar zutreffend sein, dass der Kläger und seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau krankheitsbedingt auf diestreitgegenständlichen Lieferungen von Mittag- essen angewiesen waren. Allgemein sind Aufwendungen jedoch nichtaußergewöhnlich und zwangsläufig, wenn sie nicht unmittelbar zur Heilung aufgewendet werden, sondern gelegentlich als Folgekosteneiner Krankheit entstehen. Die grundsätzliche Berücksichtigung derartiger mittelbarer Kosten einer Erkrankung würde zu einer nichtvertretbaren steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Lebenshaltung führen, die mit dem Sinn und Zweck desEinkommensteuergesetzes nicht vereinbar wäre. Bei der Beurteilung, ob Lebenshaltungskosten ausnahmsweise steuerlichberücksichtigt werden können, ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Denn zum einen ist die Inanspruchnahme von Essens- Lieferdiensten mittlerweile in der gesamten Bevölkerung weit verbreitet. Schonvor diesem Hintergrund sind auch diese Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und nicht abzugsfähig. Zum anderen istdie Zubereitung von Mahlzeiten als Verrichtung des täglichen Lebens vom Behindertenpauschalbetrag nach abgegolten.
Für Erbschaftsteuerplichtige
Nach Tod des Erblassers umfangreiche Renovierung des Familienheims – Zu eigenen Wohnzwecken bestimmt?
Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Steuervergünstigung für die vom Erblasser bis zu seinem Tod selbst bewohnte Doppelhaushälfte. Der Kläger ist Alleinerbe sei- nes 2013 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte die Doppelhaushälfte, die vom Vater bis zu seinemTod allein bewohnt wurde. Der Kläger bewohnt mit seiner Familie seit dem Jahr 1981 die direkt angrenzende Doppelhaushälfte. Nachdem Tod des Erblassers verband der Kläger die Doppelhaushälften baulich und katastermäßig zu einer Einheit. Nach Abschluss derumfangreichen, teilweise in Eigenleistung erbrachten Sanierungs- und Renovierungs- arbeiten nutzt er die so verbundenenDoppelhaushälften seit August 2016 als eine Wohnung.
Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftssteuergesetz kann laut Finanzgericht Münster auch den Erwerb einer auf einem bebauten Grundstück gelegenen Wohnung umfassen, wenn diese räumlich an die vom Erwerber bereits selbst genutzte Wohnung angrenzt und nach dem Erwerb beide Wohnungen zu einer einheitlichen selbst genutzten Wohnung verbunden werden. Hinsichtlich der Wohnflächenbegrenzung kommt es nach dem Wortlaut der Norm, die allein auf die Größe des erworbenen Familienheims abstellt, allein darauf an, dass die Größe der hinzuerworbenen Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Die Gesamtwohnfläche der infolge der Verbindung entstandenen Wohnung ist nicht ausschlaggebend.
Eine Wohnung ist zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt, wenn der Erwerber die Absicht hat, die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, und diese Absicht auch tatsächlich umsetzt. Der Erwerber muss die Wohnung „unverzüglich“, d. h. ohne schuldhaftesZögern zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen. Es obliegt dem Erwerber, die Renovierungs- arbeiten und dieBeseitigung etwaiger Mängel zeitlich so zu fördern, dass es nicht zu Verzögerungen kommt, die nach der Verkehrsanschauung alsunangemessen anzusehen sind. Ein unverhältnismäßiger Aufwand zur zeitlichen Beschleunigung ist jedoch nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn der Erwerber alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreift. Eine zeitliche Verzögerung des Einzugs aufgrund vonRenovierungsarbeiten ist dem Erwerber nicht anzulasten, wenn er die Arbeiten unverzüglich in Auftrag gibt, die beauftragtenHandwerker sie aber aus Gründen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig ausführen können. Ein weiteres Indiz fürdie unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung ist die zeitnahe Räumung bzw. Entrümpelung der erworbenen Wohnung. Das Ge- richt war der Überzeugung, dass der Kläger im Streitfall die hinzuerworbene Doppelhaushälfte unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt hat.
Für Gewerbesteuerpflichtige
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Leistungen im Rahmen eines Sponsoringvertrags
Die Klägerin, die einen Großhandel betrieb, war Hauptsponsor eines Sportvereins. Im Streitjahr 2015 wendete sie einen Betrag auf und durfte im Gegenzug aufgrund der Sponsoringverträge für die Saison 2014/2015 und 2015/2016. u.a. das Logo des Sportvereins zu Werbezwecken nutzen. Darüber hinaus wurden ihr die Werbung auf Trikots und sonstiger Bekleidung sowie Bandenwerbung eingeräumt. Ab der Saison 2015/2016 stand der Klägerin eine Bodenwerbefäche zur Verfügung. Die fürdie Werbemaßnahmen anfallenden Design- und Produktionskosten übernahm die Klägerin. Das beklagte Finanzamt ordnete die geschätzten Aufwendungen für Bandenwerbung (einschließlich Werbung auf LED-Präsentationsleinwänden und Bodenwerbeflächen) und Trikotwerbung der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG (Miete für bewegliche Wirtschaftsgüter) sowieAufwendungen für Bildmaterial (Überlassung des Vereinslogos zu Werbezwecken) der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1Buchst. f GewStG (zeitlich befristete Überlassung von Rechten) zu.
Der Bundesfinanzhof hat die gewerbesteuerliche Hinzurechnung verneint. Die im Streitfall vorliegenden Sponsoringverträge sind Verträge eigener Art (,,sui generis“) mit nicht trennbaren Leistungspflichten. Der Bundesfinanzhof erkannte keine trennbaren wesentlichen Elementeeines Miet-, Pacht- oder Rechteüberlassungsvertrags, sondern ein ,,einheitliches und unteilbares Ganzes“.
Lohnsteuer
Regelung zu den nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten angepasst
Der Bundesrat hatte am 28.10.2022 den Lohnsteuer- Richtlinien 2023 zugestimmt. Sie wurden in der Neufassung grundlegend überarbeitet. Seit dem 01.01.2023 gelten nun geänderte und aktualisierte Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2023).
Eine wesentliche Einschränkung erfährt die Regelung über lohnsteuerfreie Aufmerksamkeiten. R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2023 schränkt diese ab 2023 auf Arbeitnehmer und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen ein. D. h., die Aufmerksamkeiten sind bis zu einem Wert von 60 Euro nur dann steuerfrei, wenn sie zugunsten des Arbeitnehmers selbst oder eines Angehörigen gewährt werden, welcher mit demArbeitnehmer in einem Haushalt lebt. Zum Beispiel fallen Hochzeitsgeschenke des Arbeitgebers an ein nicht im Haushalt des Arbeitnehmers lebendes Kind nicht unter die Steuerbefreiung.
Einheitliches Beschäftigungsverhältnis bei Beschäftigung in zwei Betrieben – Lohnsteuerpauschalierung nicht möglich
Die Voraussetzungen für die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung sind ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der ausdrücklich auf eine eigenständige steuerliche Arbeitslohngrenze für Pauschalierungen verzichtet hat. Die steuerliche Pauschalierungsvorschrift knüpft damit an die sozialversicherungsrechtliche Vorschrift an, wodurch nach der Vorstellung des Gesetzgebers Abweichungen zwischen der beitragsrechtlichen und steuerrechtlichen Behandlung des Arbeitslohns aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis vermieden werden sollten.
Nach dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg ist es nicht möglich, bei demselben Arbeitgeber neben einer nicht geringfügig versicherungspflichtigen Beschäftigung auch eine (mangels Zusammenrechnung) versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung zu verrichten. Vielmehr muss eine Zusammenrechnung der Lohnzahlungen vorgenommenen werden, wenn diese von demselben Arbeitgeber stammen, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestaltet sind.
Wegzugsbesteuerung
Viele Menschen tragen sich, wenn man den Aussagen der Vorsitzenden des Sachverständigenrates für Wirtschaft folgt, mit dem Gedanken, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Durch die Neuerungen des ATAD-Umsetzungsgesetzes, die auswanderungswillige Steuerpflichtigeseit dem 01.01.2022 beachten müssen, wurde als folgenschwerste Verschärfung die Abschaffung der Stundungsregelung bei einemWegzug in einen E7- bzw. EWR-Staat eingeführt. infolgedessen droht seitdem die Besteuerung eines „Dry income“, also eventuell zuhohen Steuerzahlungen ohne Liquiditätszufluss.
Lösungsalternative: Die Wegzugsbesteuerung kann nachträglich entfallen, wenn innerhalb einer bestimmten Zeit (sieben Jahre), dieunbeschränkte Steuerpflicht wieder begründet wird.
Als Spielverderber hat sich dabei das Finanzgericht Münster hervorgetan, denn es hatte am 31.10.2019 entschieden, dass diealleinige Rückkehr nicht ausreicht. Es müsse zudem glaubhaft gemacht werden, dass bereits beim Wegzug der Wille bestand, nachDeutschland zurückzukehren. Des Weiteren entfalle die Wegzugsbesteuerung nicht, wenn diese (Auswanderung) scheitere oderabgebrochen wird. Die Wegzugsbesteuerung entfällt nachträglich nur, wenn die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf einernur vorübergehenden Abwesenheit beruht, die von vorn- herein beabsichtigt war.
Eine katastrophale Entscheidung für die betroffenen Steuerbürger!
Die Wendung/Rettung zugunsten der Steuerpflichtigen kam mit einer Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofs. DerBundesfinanzhof sieht das zum Entfallen der Wegzugsbesteuerung führende Merkmal der „nur vorübergehenden Abwesenheit“ -unabhängig von einer Rückkehrabsicht – als erfüllt an, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitrahmens von derzeit sieben Jahren nach dem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird.
Termine Steuern/Sozialversicherung August/September 2023
Steuerart |
Fälligkeit |
|||
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag |
10.08.20231 |
11.09.20231 |
||
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag |
entfällt |
11.09.2023 |
||
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag |
entfällt |
11.09.2023 |
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Umsatzsteuer |
10.08.20232 |
11.09.20233 |
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Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch |
Überweisung4 Scheck5 |
14.08.2023 |
14.09.2023 |
|
10.08.2023 |
11.09.2023 |
|||
Gewerbesteuer |
15.08.20236 |
entfällt |
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Grundsteuer |
15.08.20236 |
entfällt |
||
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch |
Überweisung4 Scheck5 |
18.08.2023 |
entfällt |
|
15.08.2023 |
entfällt |
|||
Sozialversicherung7 |
29.08.2023 |
27.09.2023 |
||
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag |
Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an denAnteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
1 Für den abgelaufenen Monat.
2 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufeneKalendervierteljahr.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischemWeg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu dreiTagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag derFälligkeit erfolgt.
5 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt.
Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
6 In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.08.2023 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist,
wird die Steuer am 16.08.2023 fällig.
7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitrags-nachweise. Diese müssen der jeweiligenEinzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.08.2023/25.09.2023, jeweils 0 Uhr) vor- liegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeitensind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch externe Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an denBeauftragten über-mittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.