Oktober 2023

1. Oktober 2023 Silke Herrich

Gesetzgebung


Kurzüberblick zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes

Der Bundestag hat am 08.09.2023 die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Es soll am 01.01.2024 in Kraft treten. Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen gilt demnach ab 01.01.2024 nur für den Einbau neuer Heizungen.

Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden. Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel defekt ist (Heizungshavarie), gibt es Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällenkönnen Eigentümer von der Pficht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien befreit werden (z. B. bei wirtschaftlicher Überforderung oder wenn die Umstellung aufgrund besonderer persönlicher Umstände nicht zumutbar ist).

Es gibt eine zeitliche Abstufung zwischen Neubau und Bestandsgebäuden.

Die Pflicht zum erneuerbaren Heizen greift ab dem 01.01.2024 für die meisten Neubauten. Maßgeblichist der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt wird. Für bestehende Gebäude und Neubauten, die inBaulücken errichtet werden, gibt es längere Übergangsfristen, um eine bessere Abstimmung derInvestitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung zu ermöglichen.

Die Kommunale Wärmeplanung soll in den Kommunen angeschoben werden. Sie müssen spätestens bis 30.06.2028 (Großstädte 30.06.2026) festlegen, wo in den nächsten Jahren Wärmenetze oder auch klimaneutrale Gasnetze ausgebaut werden. Dieser Prozesssoll durch ein Gesetz zur Wärmeplanung mit bundeseinheitlichen Vorgaben befördert werden.

Die Übergangsfristen für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sollen mit der Kommunalen Wärmeplanung verzahnt werden. In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohner) soll der Einbau von Heizungen daher mit 65% Erneuerbarer Energie spätestens nach dem 30.06.2026 verbindlich werden, in kleineren Städten (weniger als 100.000 Einwohner) soll das spätestens nach dem 30.06.2028 gelten. Das bedeutet, neue Gas- oder Ölheizungen sollen ab dem 01.07.2026 bzw. 01.07.2028 nur zulässig sein, wenn sie zu 65 % mit Erneuerbaren Energienbetrieben werden. Dies wird zum Beispiel über die Kombination mit einer Wärmepumpe erreicht (sog. Hybridheizung) oder aberanteilig mit Biomethan. Ist in einer Kommune auf der Grundlage eines Wärmeplans eine Entscheidung über die Ausweisung als Wärmenetzgebiet (Neu- oder Ausbau) oder als Wasserstoffnetz-Ausbaugebiet schon vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 getroffen, soll hier der Einbau von Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien schon dann verbindlich werden.

Der Umstieg auf eine klimafreundliche Wärmeversorgung soll durch Förderung erleichtert werden. Dabei soll die Förderung stärker sozial ausgerichtet werden: Untere und mittlere Einkommensgruppen (bis 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr) erhalten einen einkommensabhängigen Bonus von 30%. Dieser kommt hinzu zur Grundförderung von 30%, die für alleverfügbar ist. Für den Austausch einer alten fossilen Heizung vor 2028 ist zudem ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20% erhältlich. Die maximal mögliche Förderung beträgt 70% der Investitionskosten.

Entwurf des Wachstumschancengesetzes beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 30.08.2023 den Entwurf des „Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen undInnovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Das Gesetz soll die Wirtschaftankurbeln, genauer:

  • Impulse für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen setzen

  • zu Steuervereinfachungen beitragen

  • dazu beitragen, unerwünschte Steuergestaltungen auf- zudecken und abzustellen

Maßnahmen mit rückwirkender Gültigkeit ab 2023:

Der Prozentsatz, der zur Ermittlung des Versorgungsfreibetrags verwendet wird, sinkt langsamer: Jährlich verringert er sich ab dem Jahr 2023 um 0,4 %, statt bisher 0,8 %. Auch der Höchstbetrag soll ab 2023 um jährlich 30 Euro (statt 60 Euro) und der Zuschlag zumVersorgungsfreibetrag um jährlich 9 Euro (statt 18 Euro) sinken.

Die als Entlastung für die hohen Gas- und Fernwärmekosten an Verbraucher gezahlte sog. „Dezemberhilfe“ 2022 soll doch nichtbesteuert werden. Die Regelungen dazu sollen komplett gestrichen werden.

Durch die nachgelagerte Besteuerung bei Renteneinkünften steigt der Anteil der steuerpflichtigen Renten stetig an. Gleichzeitig erhöht sich auch der Teil der Rentenversicherungsbeiträge, die sich als Sonderausgaben von der Steuer absetzen lassen. Ab 2023soll der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziertwerden. Auf diese Weise werden die Renten erst ab dem Renteneintrittsjahrgang 2058 zu 100 % besteuert werden.

Mit der Anpassung beim Altersentlastungsbetrag soll ab dem Jahr 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichenSchritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert werden. Der Höchstbetrag sinkt ab 2023 um jährlich 19 Euro anstatt bisher 38 Euro.

Durch die geplanten Änderungen sollen Kleinunternehmer ab 2023 davon befreit werden, eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben zu müssen. Dies soll jedoch nicht die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG betreffen, beispielsweise Gewerbetreibende, die Waren innerhalb der EU erwerben. Auch soll die Abgabepflicht bestehen bleiben, wenn das Finanzamt die Erklärung einfordert.

Maßnahmen mit Gültigkeit ab 2024:

Für Dienstreisen oder beim doppelten Haushalt kann ein Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten bei der Steuer berücksichtigtwerden. Diese Pauschalen sollen angehoben werden:

  • von 28 Euro auf 30 Euro bei mehrtägigen Dienstreisen und

  • von 14 Euro auf 15 Euro für An- oder Abreisetage sowie

  • von 14 Euro auf 15 Euro für Tage mit mehr als 8-stündiger Abwesenheit von der Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte.

Es soll eine neue Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung eingeführt werden. Wer weniger als 1.000 EuroEinkünfte im Jahr hat, soll darauf keine Steuer mehr zahlen müssen. übersteigen jedoch die Ausgaben rund um das Mietgeschäft die Einnahmen, soll es möglich sein, dieBesteuerung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu beantragen. Auf diese Weise sollen Vermieter ihre Verluste berücksichtigen können.

Mit dem sog. Verlustrücktrag nach § 10d EStG lassen sich Verluste mit den Gewinnen aus den beiden Vorjahren verrechnen. Dadurchsinkt die Steuerlast für die Vorjahre. Dieser Verlustrücktrag soll auf 3 Jahre erweitert werden. Die zuletzt temporär erhöhteBetragsgrenze von 10 Millionen Euro soll dauerhaft gelten. Für den Zeitraum 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 80 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt.

Kosten für bestimmte Anschaffungen können sofort vollständig von der Steuer abgezogen werden, wenn sie nicht mehr als 800 Euro(netto) betragen (geringwertige Wirtschaftsgüter). Ab 2024 soll der Betrag auf 1.000 Euro (netto) angehoben werden.

Es ist eine befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die abdem 01.10.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt werden, von bis zu 25 %, maximal dem 2,5-fachen der linearenAbschrei- bung, vorgesehen.

Weiterhin soll die Anhebung der Betragsgrenzen für Sammelposten auf 5.000 Euro für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden der Wirtschaft helfen. Die Zeitspanne für die Auflösung dieser Sammelposten wird auf 3 Jahre verkürzt.

Für Wohngebäude, die zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 gebaut oder gekauft werden, soll die degressive Abschreibung eingeführt werden. Im Jahr der Fertigstellung sollen so 6 % der Kosten anteilig abgeschrieben werden. Der Wechsel zur linearen Abschreibung soll jederzeit möglich sein.

Unternehmen, die einen Gewinn von maximal 200.000 Euro im Jahr erzielen, dürfen ihre nvestitionskosten abschreiben – neben derplanmäßigen Jahresabschreibung auch über eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG. Ab 2024 soll der maximaleAbschreibungssatz auf 50 % erhöht werden.

Unternehmer, deren Steuer für das Vorjahr nicht mehr als 2.000 Euro betragen hat, müssen künftig keine vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen mehr abgeben. Bisher lag die Grenzebei 1.000 Euro.

Bei Geschenken an Geschäftspartner können Unternehmer künftig höhere Beträge ausgeben und damit steuerlich profitieren: liegen die Kosten unter der Freigrenze von 50 Euro netto im Jahr, können sie als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Bislang lag dieseGrenze bei 35 Euro im Jahr.

Bisher können Unternehmen mit Umsätzen bis 600.000 Euro beantragen, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) und nicht nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) zu berechnen. Ab 2024 soll diese Umsatzgrenze auf 800.000Euro angehoben werden.

Unternehmen, die in den Klimaschutz investieren, sollen bis 2027 unabhängig von ihrem Gewinn zusätzlich 15 % der Investition alsPrämie erhalten. Es sollen auf Antrag Investitionen, die zu einer Minderung des Energieverbrauchs beitragen und somit den Umwelt-und Klimaschutz verbessern, berücksichtigt werden. Die förderfähigen Investitionen müssen in einem Energie- oder Umweltmanagementsystem oder in einem Energieaudit enthalten sein und sind somit durch einen Energieberater als besonders energieeffizient zertifiziert. Die Bemessungsgrundlage soll im Förderzeitraum insgesamt maximal 200 Mio. Euro und die Investitionsprämie 15 % = max.30 Mio. Euro betragen. Die Förderung soll sich auf Investitionen beschränken, die den Sockelbetrag von 5.000 Euro Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigen.

Für Betriebsveranstaltungen gilt aktuell ein Steuerfreibe- trag von 110 Euro pro Veranstaltung. Ab dem 01.01.2024 steigt er auf 150Euro.

Zur Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG sollen nun alle Personengesellschaften dieMöglichkeit erhalten, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren (bisher nur Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften).

Zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen im B2B-Bereich wird eine gesetzliche Regelung eingeführt.

Neufassung des Arbeitszeitgesetzes

Das Bundesarbeitsgericht hat im September 2022 eine generelle Arbeitszeit-Aufzeichnungspflicht für Arbeitgeber bejaht bzw. entschied, dass Arbeitgeber ab sofort die gesamte Arbeitszeit sämtlicher Arbeitnehmer (Ausnahme: leitende Angestellte) unabhängig vom Arbeitsort in Echtzeit dokumentieren müssen. Bereits 2019 entschied der Europäische Gerichtshof, dass generelle Arbeitszeit-Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber bestehen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant zur Einführung einer generellen Arbeitszeit-Aufzeichnungspflicht umfassende Änderungen im Arbeitszeitgesetz/ArbZG und hat am 18.04.2023 den Referentenentwurf zur Neufassung des Arbeitszeitgesetzes

(ArbZG-E) vorgelegt. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG-E sollen Arbeitgeber verpfichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichenArbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung *elektronisch* aufzuzeichnen (im Unterschied zu denAufzeichnungspfichten nach dem Mindestlohngesetz). Die Regeln sollen unabhängig vom Arbeitsort, also auch im Homeoffice bzw. bei mobiler Arbeit gelten. Laut Referentenentwurf dürfen Arbeitnehmer die Erfassung selbst vornehmen. Verantwortlich für die korrekteZeiterfassung bleibt jedoch stets der Arbeitgeber. Es ist ein Bußgeld in Höhe von 30.000 Euro festgelegt. Der Referentenentwurf enthält keine konkreteren Vorgaben zur elektronischen Ausgestaltung, sondern lässt neben den in der Praxis üblichen Zeiterfassungsgeräten auch andere Formen der elektronischen Aufzeichnung zu. Ausnahmen von der gesetzlichen Verpflichtung zur Arbeitszeitdokumentation sollen nur aufgrund tarifvertraglicher Regelungen möglich sein. Außerdem gelten Ausnahmeregelungen für kleinere Betriebe und Übergangsfristen.

Unabhängig davon soll nach dem Referentenentwurf eine Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich sein. Die Ver- pfichtung zurArbeitszeiterfassung bleibt auch bei einer vereinbarten Vertrauensarbeitszeit erhalten.

Die Aufzeichnungspfichten sollen zwar sofort mit Inkraft- treten des Änderungsgesetzes gelten. Für die elektronische Arbeitszeiterfassung gelten jedoch Übergangsfristen zwischen – abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb – zwei bis fünf Jahren.

Für Einkommensteuerpfichtige


Tilgung von Krediten durch gefördertes Kapital

Wenn Ehegatten Miteigentümer einer selbstbewohnten Immobilie sind und lediglich der Ehemann Darlehensnehmer der bei Anschaffung der Immobilie aufgenommenen Kredite ist, so ist nur der Ehegatte als Darlehensnehmer berechtigt, zur Tilgung dieserKredite gefördertes Kapital zu entnehmen, nicht aber die Ehefrau. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Das gilt auch dann, wenn die Ehefrau eine Mithaftung übernommen hat, indem sie eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Bezug aufdie Darlehen abgegeben und eine Grundschuld zur Sicherung der Darlehen auf ihr Eigentum aufgenommen hat.

Der Umstand, dass die Ehefrau zunächst nicht Gesamtschuldnerin gewesen ist, kann nicht durch den nachträglichen, nicht mehr mit der Darlehensaufnahme in engem zeitlichen Zusammenhang stehenden Schuldbeitritt bzw. durch die Aufnahme der Ehefrau in dieDarlehensverträge geheilt werden. Der Klägerin steht im Streitfall kein Bewil- ligungsbescheid für eine begünstigte Entnahme aus ihremAltersvorsorgevertrag zu.

Stellplatzkosten im Rahmen einer berulich veranlassten doppelten Haushaltsführung abzugsfähig

Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören auch nach der ge- setzlichen Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu den son- stigen (in voller Höhe abziehbaren) Mehraufwendungen. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht.

Unveränderte Bezugsgröße sind „nur“ diejenigen (Unterkunfts-)Kosten, die üblicherweise in die Berechnung der durchschnittlichenWohnungsmiete einfließen und damit auch von dem Pauschalbetrag von 1.000 Euro, der die aufwändige Berechnung derDurchschnittsmiete ersetzen soll, erfasst werden. Das sind neben der (Grund-)Miete die monatlich aufzuwendenden Beträge für Wasser, Kanalisation, Straßenreinigung, Müllabfuhr,  Hausreinigung und -beleuchtung, Schornsteinreinigung, Hauswart, öffentliche Lasten, Gebäudeversicherung und Kabelanschluss. Eine beispielhafte oder gar abschließende Aufzählung der von der „Abgeltungswirkung“ erfassten Unterkunftskosten enthält das Einkommensteuergesetz nicht, ebenso wenig eine über den Bereich der berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten hinausgehende Begrenzung der (gesamten) Kosten der Zweitwohnung auf höchstens 1.000 Euro.

Im Eigentum der Gesellschafter einer GbR stehende und von ihnen selbst vermietete Ferienwohnungen kein notwendigesSonderbetriebsvermögen

Wenn mehrere Personen den Tatbestand der Einkünfteerzielung in einer Gesellschaft erfüllen, ist auch dann für jede Gesellschaft einselbstständiger Gewinnfeststellungsbescheid zu erlassen, wenn zwischen denselben Personen noch weitere Gesellschaften bestehen. So das Finanzgericht Schleswig-Holstein.

Im Streitfall gehören die im Eigentum der Gesellschafter stehenden und von ihnen selbst vermieteten Ferienwohnungen nicht zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR). Die aus der Vermie- tung der Ferienwohnungen erzieltenEinkünfte sind ebenso wie die aus der Veräußerung der Objekte erzielten Einkünfte nicht den gewerblichen Einkünften der GbRzuzuordnen.

Steuerschuld unter Einbezug von Aktienverlusten übersteigt jährliches Existenzminimum Einkommensteuern sind zuerlassen

Die Erhebung von Einkommensteuern kann sachlich unbillig sein, wenn die festgesetzte Steuer bei Einbezug tatsächlich abgeflossener, aber aufgrund von Ausgleichsbeschränkungen steuerlich nicht zu berücksichtigender Aktienverluste das jährlich steuerfrei zu belassende Existenzminimum übersteigt. So entschied das Finanzgericht Köln.

Die Klägerin erlitt Verluste aus Stillhaltergeschäften. Wegen der Verlustausgleichsbeschränkung nach dem Einkommenssteuergesetz in der Fassung des Streitjahrs erfolgte in Höhe von rund 390.000 Euro keine Verrechnung mit den positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten. Dies führte zu einem entsprechend höheren Gesamtbetrag der Einkünfte. Unter Berücksichtigung des für 2002geltenden Grundfreibetrags von 7.235 Euro begehrte die Klägerin eine Minderung ihrer Gesamtsteuerbelastung.

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Nach dem sog. subjektiven Nettoprinzip müsse der Staat einem Steuerpflichtigen von seinemErworbenen so viel steuerfrei belassen, wie zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts erforderlich sei (Existenzminimum).Der existenznotwendige Bedarf bil- de von Verfassungs wegen die Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer.Hinsichtlich der Freistellung des Existenzminimums sei keine Gesamtbetrachtung über mehrere Jahre vorzunehmen. Der für den Lebensunterhalt tatsächlich und unabweisbar benötigte Geldbetrag sei vielmehr in jedem Veranlagungsjahr von der Besteuerung auszunehmen.

Für Umsatzsteuerpfichtige


Vorsteuervergütung bei fehlender Eintragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in den Antrag möglich

Die fehlende Eintragung einer Umsatzsteuer-Identifkations- nummer bzw. Steuernummer der leistenden Unternehmer in die Anlagezum Antrag auf Vorsteuervergütung steht der Vergütungsfähigkeit laut Finanzgericht Köln hier nicht entgegen.

Der Beklagte verfügte im Streitfall mit den eingereichten Rechnungen über sämtliche Angaben, die ihn in die Lage versetzten, dieOrdnungsmäßigkeit des geltend gemachten Vorsteuervergütungsanspruchs zu prüfen. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes derNeutralität der Mehrwertsteuer stehen die vom Beklagten gerügten formellen Mängel unter Berücksichtigung der Rechtsprechung desEuropäischen Gerichtshofs dem Vorsteuervergütungsanspruch der Steuerpflichtigen hier nicht entgegen.

Für Erbschaftsteuer-1Schenkungsteuerpfichtige


Vergleichswertverfahren bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Für die Ermittlung der für die Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgeblichen Grundbesitzwerte nutzen die Finanzämter vorrangig das „Vergleichswertverfahren“. Bei diesem Verfahren werden Vergleichspreise bzw. Vergleichsfaktoren der Gutachterausschüsse zugrunde gelegt.

Beim Bundesfinanzhof ist ein Revisionsverfahren anhängig. Die Richter wollen zu der Frage Stellung nehmen, ob die von denGutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Vergleichspreise nach dem Be- wertungsgesetz für dieBeteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich sind.

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs über diese Frage ist aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und derRechtsentwicklung im allgemeinen Interesse.

Sonstiges


Internationaler Finanzabgleich ab 30.09.2023

Am 30.09.2023 beginnt der Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden zwischen 119 Staaten. Über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhält das örtlich zuständige Finanzamt dann im Wege des automatisierten Datenaustauschs Kontendaten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus Drittstaaten, die der Vereinbarung über den Datenaustausch beigetreten sind. Die Liste der Länder ist im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 3.0 . 0 3 (Az. IV B – S-1315 19 10030 :051) enthalten.

Wenn die Pflicht besteht, die aus den Finanzkonten resultierenden Einkünfte, insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen,anzugeben, dies aber unterblieben ist, kann daraus ggf. eine leichtfertige Steuerverkürzung oder eine Steuerhinterziehung resultieren.Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige läuft jedoch ins Leere, wenn die Steuerstraftat entdeckt war. Davon ist wohl nach einer Meldung der ausländischen Finanzbehörde an das BZSt auszugehen.

Umgekehrt erhalten auch ausländische Finanzbehörden über das BZSt Informationen über Finanzkonten in Deutschland. Da das Welteinkommensprinzip oder die strafbefreiende Selbstanzeige auch in anderen Jurisdiktionen nicht unbekannt ist, sollten imAusland Steuerpflichtige ihre Erklärungen im Ausland überprüfen (lassen).

Die Motive für ein Finanzkonto im Ausland können unterschiedlich sein. So sind aus der Vor-BREXIT-Zeit Fälle von ehemaligenStudierenden bekannt, die ein Konto im Verei- nigten Königreich einrichteten. Britische Banken vergaben seinerzeit großzügigStudienkredite, wenn ein Bankkonto im Vereinigten Königreich bestand. Durch eine Änderung der gesetzlichen Vorgaben derBankenaufsicht dürften diese Konten inzwischen nahezu vollständig aufgelöst sein. Zinseinkünfte können jedoch möglicherweise nicht angegeben worden sein. Hier sollte eine Nachdeklaration geprüft werden.

Ebenfalls nicht ungewöhnlich sind Konten im Zusammenhang mit ausländischen Immobilien.

Unwetter im August 2023 in Bayern: Hilfen für betroffene Privathaushalte, Unternehmen und Kommunen

Wie die Bayerische Staatsregierung mitteilt, können Privatpersonen und Unternehmen steuerliche Erleichterungen erhalten, zu dem wurde die Einleitung einer staatlichen Finanzhilfeaktion beschlossen. Demnach können insbesondere Privathaushalte, denen durch das Unwetter im August 2023 in Bayern eine existenzielle Notlage droht, im Einzelfall finanzielle Hilfen gewährt werden.

Betroffene Kommunen können im Wege des kommunalen Finanzausgleichs Unterstützung erhalten.

Im Rahmen der steuerlichen Erleichterungen können für Privatpersonen sowie Unternehmen im Einzelfall nach den maßgeblichenVorschriften unter anderem

  • Steuern gestundet,

  • Vollstreckungsmaßnahmen aufgeschoben und

  • Steuervorauszahlungen gemindert werden.

  • Auch Sonderabschreibungen sind möglich.

Ansprechpartner für die Betroffenen ist das jeweils zuständige Finanzamt.

An Vermittler in Hongkong gezahlte Provision Betriebsausgabenabzug möglich

Das Finanzgericht Münster hatte zu entscheiden, ob der Betriebsausgabenabzug für eine von der Klägerin im Streit- jahr 2016 geltendgemachte Vermittlungsprovision nach dem Außensteuergesetz oder gemäß der Abgabenordnung zu versagen ist.

Die Empfängerbezeichnung (hier durch Angabe einer in Hongkong ansässigen Gesellschaft und dessen alleinigen Gesellschafters; Vorlage eines Annual Returns; Empfangsbestätigung des bar gezahlten Betrags; Auslandsüberweisungen an die Gesellschaft) ist auch dann ordnungsgemäß i. S. der Abgabenordnung, wenn sichergestellt ist, dass der wirkliche Empfänger einer Zahlung (hier im Zusammenhang mit der Abwicklung des Kaufs zweier Maschinen in China unter Mitwirkung eines in Hongkong ansässigen Vermittlers) im Inland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht steuerpflichtig ist.

Für die Anwendung der Abgabenordnung ist es unerheblich, ob die Berechnungsparameter für eine Provision schlüssig erklärt und für das Finanzamt im Einzelnen nachvollziehbar sind. Eine Ertragsteuerbelastung von 16,5 % ist keine nur unwesentliche Besteuerungi. S. des Außensteuergesetzes. Das Finanzamt hat im Streitfall zu Unrecht den Abzug einer Betriebsausgabe verweigert. Als unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hat die Klägerin gemäß dem Körperschaftsteuergesetz keine außerbetriebliche Sphäre.

Termine Steuern/Sozialversicherung Oktober/November 2023

   Steuerart

Fälligkeit

   Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

10.10.20231

10.11.20232

   Umsatzsteuer

10.10.20233

10.11.20234

   Ende der Schonfrist obiger Steuerarten

   bei Zahlung durch

Überweisung5

Scheck6

13.10.2023

13.11.2023

10.10.2023

10.11.2023

   Gewerbesteuer

entfällt

15.11.2023

   Grundsteuer

entfällt

15.11.2023

   Ende der Schonfrist obiger Steuerarten

   bei Zahlung durch

Überweisung5

Scheck6

entfällt

20.11.2023

entfällt

15.11.2023

   Sozialversicherung7

26.10.8/27.10.2023

28.11.2023

   Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritäts-

zuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an denAnteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

1 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

2 Für den abgelaufenen Monat.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung

für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung

für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5 Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischemWeg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag

der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass dieWertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eineEinzugsermächtigung erteilt werden.

7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge

zu vermeiden, empfehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligenEinzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.10.8/25.10.2023/24.11.2023, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. derFälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor demFälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

8 Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.